Nach Wochen zwischen Bangen und Hoffen kann Maddie Clark (12) endlich aufatmen: Sie darf in Vorarlberg, ihrer neuen Heimat, bleiben und muss nicht nach Australien zurückkehren. Ihr Vater hat im Sorgerechtsstreit um das kleine Mädchen in letzter Minute eingelenkt.

Der Fall der Maddie Clark hätte auch als Horrorszenario enden können. Denn als die „Krone“ Ende Juni über das Schicksal der Zwölfjährigen erstmals berichtete, standen die Zeichen noch denkbar schlecht. Die Vorgeschichte im Schnelldurchlauf: Geboren und aufgewachsen ist Maddie in Australien. Im Alter von acht Jahren trennten sich ihre Eltern und teilten sich in der Folge das Sorgerecht. Zumindest auf dem Papier, denn de facto lebte das Mädchen größtenteils bei seiner Mutter. Diese zog Anfang 2015 gemeinsam mit der Tochter zu ihrer Familie nach Vorarlberg, wo die beiden binnen kürzester Zeit heimisch wurden.

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11 jaehriger bub festgehaltenDie Wiener Frauenhäuser sind gut und wichtig, um Frauen vor gewalttätigen Partnern zu schützen. Aber sind manche Mitarbeiter zu blauäugig, weil sie einer Seite blind vertrauen? Schwere Vorwürfe erhebt zumindest Eyüp Ö. (11), der eine Woche in der Einrichtung war.

Der Bub wurde von seiner Mutter (zwangshalber) ins Frauenhaus in Mariahilf mitgenommen. Dort sei er gegen seinen Willen festgehalten worden. Das Handy wurde ihm abgenommen. Auch durfte der Gymnasiast nicht die Schule besuchen. „Ich habe geweint. Wollte zu meinem Vater zurück. Keiner hat mir geholfen.“ Eyüp Ö. beschwört, dass sein Vater nie gewalttätig gewesen sei. Von der Mutter sei er aber öfters, auch im Frauenhaus, geschlagen worden.

Frauenhäuser-Geschäftsführerin Andrea Brem dazu: „Keiner von uns hat beobachtet, dass die Mutter den Buben geschlagen hat. Auch scheint es vertretbar, dass Kinder in Krisenzeiten einige wenige Tage nicht in die Schule gehen.“ Die Handyabnahme sei eine erzieherische Maßnahme der Mutter gewesen, die neben dem Vater die Obsorge hat. Brem: „Bei uns wird niemand gegen seinen Willen festgehalten.“ Top-Anwältin Britta Schönhart, glaubt, die Mutter sei nur ins Frauenhaus gegangen, um im Scheidungsverfahren bessere Karten zu haben. „Leider nutzen das manche Frauen aus. Ihnen wird oft bind geglaubt, ohne je die andere Seite gehört zu haben.“

 

Wie kann es ein, dass der Bub nicht in die Schule gehen „durfte“ obwohl er das ausdrücklich wollte?  Damit wird doch gegen die gesetzliche Schulpflicht verstoßen.

Hat das Frauenhaus den Buben zum „Schulschwanzen“ angehalten ???

Die Krisenzeit für den Jungen, von der Frau BREM spricht, hat das Frauenhaus ja selbst herbeigeführt, indem sie den Buben gegen seinen Willen vom Vater abgeschottet haben.

Das nun als Ausrede zu verwenden, weshalb der Bub nicht in die Schule geschickt wurde, ist mehr als kühn!

Dieser Rechtfertigung von Frau BREM fehlt wohl jegliche LOGIK!  

Utl.: Beträge mit 1. Jänner 2015 wieder erhöht
Lena lebt bei ihrer Mutter, ihr Vater wurde durch rechtskräftige Gerichtsentscheidung zur Zahlung eines monatlichen Unterhaltsbeitrags verpflichtet; er zahlt diesen allerdings nicht. Was tun?

Für diesen Fall hat die Justiz vorgesorgt und gewährt auf Antrag einen Unterhaltsvorschuss, den sie ihrerseits vom Unterhaltsschuldner zurückfordert. Der Unterhaltsvorschuss sichert den Unterhalt von Kindern ab, wenn ein Elternteil seiner Verpflichtung zur Zahlung von Alimenten nicht nachkommt; die Justiz stellt dadurch sicher, dass den Kindern das Geld rechtzeitig zur Verfügung steht. Sie nimmt den Kindern damit sowohl die Mühen der exekutiven Betreibung als auch das Risiko der Erfolglosigkeit von Einbringungsmaßnahmen ab.

Anspruchsvoraussetzungen
Anspruchsberechtigt sind minderjährige Kinder,

  • die über einen im Inland vollstreckbaren Exekutionstitel (z.B. Gerichtsbeschluss, gerichtlicher Vergleich) verfügen,
  • die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben,
  • oder die (unter bestimmten Voraussetzungen deren Eltern) österreichische StaatsbürgerInnen, EU-BürgerInnen, staatenlos oder anerkannte Konventionsflüchtlinge sind, und
  • keinen gemeinsamen Haushalt mit dem/der Unterhaltsschuldner/in haben.


Der Antrag ist von jenem Elternteil im Namen des Kindes einzubringen, der zur Vertretung des Kindes befugt ist. Zuständig ist das Bezirksgericht, in dessen Sprengel das minderjährige Kind seinen Wohnsitz hat.

Der Unterhaltsvorschuss wird ab Beginn des Monats der Antragstellung grundsätzlich für höchstens fünf Jahre gewährt und von der Justiz (Präsident des Oberlandesgerichts) jeweils am 1. eines Monats im Voraus ausbezahlt.

Die Höhe des Unterhaltsvorschusses hängt vom Alter des minderjährigen Kindes ab und ist – abhängig von verschiedenen Faktoren – entweder mit einem Höchstbetrag begrenzt oder richtet sich nach festen Beträgen. Mit 1. Jänner 2015 werden die Höchstbeträge und die festen Beträge für die Unterhaltsbevorschussung erhöht.
Der Höchstbetrag wird auf € 570,14 (bislang € 560,61) angehoben.
Die festen Beträge werden wie folgt erhöht:

 

  • Kinder, die bisher 197 € erhielten, erhalten 200 €,
  • Kinder, die bisher 281 € erhielten, erhalten 286 €,
  • Kinder, die bisher 365 € erhielten, erhalten 371 €.


Hereinbringung von Unterhaltvorschüssen
Die Steuerzahler werden durch die Vorschüsse nicht voll belastet. Die Vorschüsse werden von den Jugendämtern und von der Justiz von den Unterhaltsschuldnern wieder hereingebracht. Eine Verjährung ist ausgeschlossen. Der Einbringungserfolg liegt derzeit bei ca. 50%.

Freilich gelangt dieses Bundesgesetz weiterhin nicht in jenen Fällen zur Anwendung, in denen kein Unterhaltsanspruch gegen den Unterhaltsschuldner besteht. Die Lückenschließung in diesen Fällen obliegt im Rahmen der Sozialhilfe den Ländern.

14.02.2013 - Wiener Zeitung

Obsorgestreit zwischen Österreicherin und Dänen eskalierte
Vater stellt sich nach Kindesentziehung

Auch der Pressesprecher von Anwältin Schönhart, Matthias Loinig von der Organisation "Väternotruf", glaubt, dass das OGH-Urteil rechtens war. Denn "von Rechts wegen" wäre Österreich und nicht Dänemark für das Sorgerechtsverfahren zuständig gewesen, meint er. Das dürfte allerdings nur bedingt stimmen, ist doch die Mutter zwei Wochen, nachdem der Vater den Antrag auf alleinige Obsorge in Dänemark gestellt hat, ausgereist. Hätte sie Dänemark früher verlassen, wäre der Fall klar gewesen. Auch Experte Nademleinsky meint, dass die OGH-Entscheidung "nicht so unangreifbar ist, wie es auf den ersten Blick scheint" und einen Schritt weitermeint, dass der OGH mit der Entscheidung überhaupt gegen internationale Konventionen verstoßen hätte. Und genau diese internationalen Konventionen machen den Fall nun noch ein Stück komplizierter: Die österreichischen Behörden kämpfen laut Justizministerium pro Jahr mit rund 25 internationalen Kindesentziehungen - und nicht immer ist die Rechtslage klar. Allerdings ist die Sache gerade im Umgang mit Dänemark besonders schwierig.