Eine kuriose Zahlungsaufforderung erreicht die Ehefrau und Kinder des seit 15 Jahre toten Dr. S. Da er zu seinen Lebzeiten nicht ausreichend Alimente für sein außereheliche Kind gezahlt hat, leistete der Staat Unterhaltsvorschüsse. Diese konnten vom Staat Österreich nur zum Teil einbringlich gemacht werden, dies obwohl Dr. S ein erfolgreicher Arzt war. Der Rückstand von rund  € 5.000 wurde vom Staat im Jahre 1992 zuletzt urgiert, jedoch meldete sich Dr. S auf die Urgenz nicht. Der zweite Versuch erfolgte über das zuständige Wohnsitzgericht im Jahre 2009! Es stellte sich heraus, dass der Arzt bereits seit 9 Jahren tot ist und die Verlassenschaft schon längst abgehandelt wurde. 

Nun erreichte die Erben ein Schreiben, datiert mit 18.4.2014 (!) also 5 Jahre nachdem die Verlassenschaft bekannt wurde, indem es wörtlich heißt: „Da wir erst seit kurzen von dem Verlassenschaftsverfahren erfahren haben, konnten wir erst jetzt die Forderung geltend machen.“

 

Die Erben sind entsetzt: „Es kann nicht sein, dass eine Forderung bei einem erfolgreichen Arzt 17 Jahre nicht einbringlich war und jetzt nach 22 Jahren die Witwe und die Kinder – darunter auch das außereheliche Kind, welches die Vorschüsse erhalten hat - zurückzahlen muss.“

 

Rechtlich aber leider richtig:

 

Unterhaltsansprüche verjähren erst nach 30 Jahren.

Unklar ist jedoch warum diese Forderung nicht im Verlassenschaftsverfahren schon miterledigt wurde.

 

euer Matthias Loinig

 

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