Verfassungsgerichtshof prüft die Verfassungswidrigkeit von Bestimmungen des derzeitigen Familiengesetzes!

Nun sollte die Doppelresidenz auch gesetzlich verankert werden!

 

schoenhart rechtliche newsAnlass dazu war ein Fall, den die internationale Familienrechtsexpertin Mag.Britta Schönhart betreut. Obwohl der von RA.Schönhart vertretene Vater seinen Sohn seit über 7 Jahre im wochenweisen Wechsel hälftig betreut, wurde dennoch vom Erstgericht bei gemeinsame Obsorge und gleichteiliger Betreuung die Kindesmutter als hauptsächlich betreuender Elternteil festgelegt. Das Erstgericht erkannte zwar, dass diese gleichteilige Betreuung des Buben am besten dem Kindeswohl entspricht, argumentierte aber, dass es aufgrund der aktuellen Gesetzeslage gezwungen ist, einen Elternteil als hauptsächlich betreuend festzulegen, da eine Doppelresidenz gesetzlich nicht vorgesehen ist.

Gegen diese Entscheidung erhob die Kanzlei Schönhart ein Rechtsmittel an das Landesgericht für ZRS.  

Das Landesgericht für ZRS Wien hat daraufhin einen Antrag an den Verfassungsgerichtshof gestellt, die aktuellen Gesetzesbestimmungen wonach bei gemeinsamer Obsorge ein hauptsächlich betreuender Elternteil festgelegt werden muss, als verfassungswidrig aufzuheben.

„Obwohl die faktische Doppelresidenz am besten dem Kindeswohl entspricht und auch gelebt wird, muss das Gericht aufgrund der aktuellen Gesetzeslage einen Elternteil als hauptsächlich betreuend festlegen. Dieser Elternteil hat automatisch mehr Rechte, obwohl das Kind vom anderen Elternteil im völlig gleichen Ausmaß betreut wird. Diese „zwangsweise Privilegierung“  des Elternteiles, der das Kind hauptsächlich betreut stellt nach Ansicht des Landesgerichtes eine  Verletzung des Art. 8 MRK (Achtung des Familienlebens),  Diskriminierungsverbotes, Gleichbehandlungsgebotes sowie des Bundesverfassungsgesetzes über die Rechte von Kindern dar,“  so Britta Schönhart.

Das Landesgericht stellt sogar eine Kindeswohlgefährdung in den Raum, da die konkreten Bedürfnisse und Interessen eines Kindes und der Eltern, also der ganzen Familie vom Gesetzgeber nicht beachtet werden. Indem der Gesetzgeber am „Heim erster Ordnung“ festhält und   andere im Einzelfall für das Kind bessere Lösungen zwingend ausschließt wird  gegen das Menschenrecht der Achtung des Familienlebens verstoßen.

„Wiewohl sich die Eltern über eine gemeinsame Obsorge und auch ein Kontaktrecht einigen können, wird aber darüber hinaus auch deshalb über die hauptsächliche Betreuung gestritten, weil damit ebenso die weitreichende Rechtsfolge der Aufenthaltsbestimmungsrechtes des Kindes (nach dem Gesetz sogar im Ausland) verknüpft ist. Es wäre daher dringend notwendig, dass sich der Verfassungsgerichtshof der Rechtsansicht des LG für ZRS anschließt und die Doppelresidenz auch endlich gesetzlich verankert wird. Damit würde mehr Gleichgewicht hergestellt werden und das Konfliktpotential  vielen Eltern sinken.“, so Schönhart, die die Entscheidung des LG für ZRS sehr begrüßt.